Objekt des Monats

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ETW HAS 0324 EG

 

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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Anmerkung

Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind die Grundlage für den Geschäftsverkehr mit unseren Kunden und werden vom Kunden in vollem Umfang anerkannt. Durch dieses vorformulierte Regelwerk wird der Vertragsabschluss vereinfacht und beschleunigt. Für Kaufleute im Sinne des HGB gelten sie auch für künftige Geschäftsbeziehungen, ohne dass es einer ausdrücklichen Vereinbarung bedarf.

§ 1 Geltung

Mit der Verwendung der durch die Kopp Immobilien Service GmbH übermittelten Angaben über Objektangebote, Exposés, Informationen zu Objekten oder Besichtigungen kommt es zwischen der Kopp Immobilien Service GmbH und dem Angebotsempfänger (Maklerkunde) zu einem Maklervertrag über das angebotene Objekt. Bestandteil dieses Vertrages sind die AGB der Kopp Immobilien Service GmbH, die vom Kunden anerkannt werden.

§ 2 Vertraulichkeitsklausel / Weitergabeverbot

Sämtliche von der Kopp Immobilien Service GmbH erbrachten Informationen, insbesondere Angebote, Exposés, Informationen einschließlich der Objektnachweise und deren Inhalt sind ausdrücklich nur für den jeweiligen, im Objektnachweis namentlich genannten Kunden bestimmt. Eine Weitergabe an Dritte ist nur gestattet, wenn eine ausdrückliche Zustimmung in Schriftform unter namentlicher Nennung des Dritten, von der Kopp Immobilien Service GmbH vorliegt. Verstößt ein Kunde gegen diese Verpflichtung und schließt der Dritte oder andere Personen, an die der Dritte seinerseits die Informationen weitergegeben hat, den Hauptvertrag ab, so ist der Kunde verpflichtet, dem Makler die mit ihm vereinbarte Provision zuzüglich Mehrwertsteuer zu entrichten. Der Nachweis, dass ein niedrigerer oder kein Schaden entstanden ist, bleibt dem Maklerkunden vorbehalten. Ein weitergehender Schadenersatzanspruch der Kopp Immobilien Service GmbH wegen unbefugter Weitergabe von Informationen bleibt davon unberührt.

§ 3 Provision

Die Übermittlung/Bekanntgabe von Informationen zu unseren Objekten, einschließlich Besichtigungen und Verhandlungen sind für den Maklerkunden/Auftraggeber kostenfrei. Die Übermittlung/Bekanntgabe der Objektadresse und/oder des Anbieters (=Nachweis) geschieht aber unter dem ausdrücklichen Hinweis auf die Provisionsforderung der Kopp Immobilien Service GmbH, sollte es zum Ankauf bzw. zur Anmietung kommen. Mit Nachweis der Objektadresse und/oder des Anbieters wird aus dem Maklerkunden auch ein Auftraggeber, da er die Kopp Immobilien Service GmbH damit beauftragt, ihn in die Lage zu versetzen, ein Objekt von außen oder innen zu besichtigen und/oder ihm die Möglichkeit zu verschaffen, das Objekt zu erwerben, zu mieten bzw. zu pachten. Unser Provisionsanspruch entsteht aber erst, sobald aufgrund unseres Nachweises und/oder unserer Vermittlungsarbeit ein Hauptvertrag bezüglich des von uns benannten Objektes zustande gekommen ist. Hierbei genügt Mitursächlichkeit unserer Maklertätigkeit. In diesem Fall ist die Provision verdient und fällig mit Abschluss eines notariellen Kaufvertrages oder gültigen Miet- bzw. Pachtvertrages. Zahlbar innerhalb von 14 Tagen nach Abschluss des Vertrages, dessen Datum auch Rechnungsdatum ist. Die Kopp Immobilien Service GmbH hat das Recht, beim Abschluss des Hauptvertrags anwesend zu sein. Erfolgt der Abschluss des Hauptvertrags ohne die Teilnahme der Kopp Immobilien Service GmbH, so ist der Kunde verpflichtet, der Kopp Immobilien Service GmbH unverzüglich Auskunft über den wesentlichen Inhalt des Hauptvertrages und die Bemessungsgrundlage des Provisionsanspruchs zu erteilen. Die Provision errechnet sich aus dem notariell beglaubigten Kaufpreis bzw. der Kaltmiete des Objektes. Mit dem neuen Gesetz der Provisionsteilung vom 23.12.2020 hat sich für die Käufer und Verkäufer folgendes geändert: Für den privaten Verkauf und Kauf von Eigentumswohnungen und Einfamilienhäusern (auch mit Einliegerwohnung) gilt die gesetzlich verpflichtende Provisionsteilung. Wenn die Gesamtmaklercourtage z.B. 4 % plus Mehrwertsteuer beträgt, wird sie nun zu gleichen Teilen auf den Verkäufer und Käufer aufgeteilt, also jeweils 2 % plus Mehrwertsteuer. Egal wie hoch die Gesamtcourtage ist, sie wird immer zu gleichen Teilen von Verkäufer und Käufer übernommen. Diese Regelung gilt nicht für Mehrfamilienhäuser oder Gewerbeobjekte. Hier ist die Courtageregelung frei verhandelbar mit dem Verkäufer.
Kauft eine Firma oder ein gewerblich handelnder Kunde ein Einfamilienhaus oder eine Eigentumswohnung, entfällt die Regelung zur Courtageteilung ebenfalls. Die Courtagezahlung ist fällig und zahlbar mit Abschluss des notariellen Kaufvertrages.
Die Vermietungsprovision  beträgt bei Wohnimmobilien 2 Monatskaltmieten zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer, bei Gewerbeimmobilien 3 Monatskaltmieten zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Bei der Vermietung gilt das 2014 vom Bundestag verabschiedete Bestellerprinzip. Dies bedeutet, dass derjenige die Vermietungscourtage zahlt, der uns als Maklerunternehmen beauftragt. Alle Aufträge bedürfen seit dem 23.12.2020 der Schriftform.

§ 4 Ersatz und Folgegeschäfte

Eine Honorarpflicht des Auftraggebers gemäß unseren vereinbarten Provisionssätzen besteht auch bei einem Ersatzgeschäft. Ein solches liegt z.B. vor, wenn der Auftraggeber im Zusammenhang mit der von der Kopp Immobilien Service GmbH entfalteten Tätigkeit von seinem potenziellen und vom Makler nachgewiesenen Hauptvertragspartner eine andere Gelegenheit zum Hauptvertragsabschluss erfährt oder über die nachgewiesene Gelegenheit mit dem Rechtsnachfolger des potenziellen Hauptvertragspartners den Hauptvertrag abschließt oder das nachgewiesene Objekt käuflich erwirbt, anstatt es zu mieten, zu pachten bzw. umgekehrt. Um die Provisionspflicht bei Ersatzgeschäften auszulösen, ist es nicht notwendig, dass das provisionspflichtige Geschäft mit dem ursprünglich vorgesehenen wirtschaftlich gleichwertig, im Sinne der von der Rechtsprechung zum Begriff der wirtschaftlichen Identität entwickelten Voraussetzungen, sein muss.

§ 5 Vorkenntnis

Sollte dem Maklerkunden das ihm von der Kopp Immobilien Service GmbH angebotene Objekt schon bekannt sein, so ist er verpflichtet dies unverzüglich, spätestens vor einer Besichtigung des entsprechenden Objektes mitzuteilen. Unterlässt der Kunde diesen Hinweis, so hat er der Kopp Immobilien Service GmbH alle Aufwendungen zu ersetzen und jeglichen Schadensersatz auszugleichen, die durch sein Verschweigen oder den verspäteten Hinweis entstehen.

§ 6 Doppeltätigkeit

Die Kopp Immobilien Service GmbH darf sowohl für den Verkäufer als auch für den Käufer entgeltlich oder unentgeltlich tätig werden. Dabei sind die im BGB festgelegten Grundsätze nach Treu und Glauben zu befolgen.

§ 7 Datenschutz

Der Veräußerer/Vermieter erklärt sich ausdrücklich damit einverstanden, dass die Kopp Immobilien Service GmbH, zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen befugt ist, die notwendigen personenbezogenen Daten des Auftraggebers nach Maßgabe der gesetzlichen Regelungen zu verarbeiten. Die Daten werden ausschließlich nur für diese Zwecke genutzt und nicht an Dritte weitergegeben. Die gesetzlichen Aufbewahrungsfristen werden eingehalten.

§ 8 Haftungsbegrenzung

Die Kopp Immobilien Service GmbH weist darauf hin, dass die von ihr weitergegebenen Objektinformationen vom Veräußerer, Vermieter bzw. von einem vom Veräußerer/Vermieter beauftragten Dritten stammen und von ihr als Vermittler auf ihre Richtigkeit nicht überprüft werden müssen. Es ist Sache des Kunden, diese Angaben auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen. Die Kopp Immobilien Service GmbH, dessen gesetzlicher Vertreter oder Erfüllungsgehilfen, die diese Informationen nur weitergeben, übernehmen für die Richtigkeit und Vollständigkeit keine Haftung. Die Haftung wird auf grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten begrenzt, soweit der Kunde durch das Verhalten des Maklers keinen Körperschaden erleidet oder sein Leben verliert.

§ 9 Informationspflicht

Der Veräußerer/Vermieter der die Kopp Immobilien Service GmbH mit einer Maklerver-kaufserlaubnis / Vermietungserlaubnis beauftragt hat, verpflichtet sich, vor Abschluss eines beabsichtigten Kauf- / Miet- / Pachtvertrages unter Angabe des Namens und der An-schrift des vorgesehenen Vertragspartners bei der Kopp Immobilien Service GmbH rückzufragen, ob die Zuführung des vorgesehenen Vertragspartners durch die Tätigkeit des veranlasst wurde. Der Veräußerer/Vermieter erteilt hiermit dem Makler Vollmacht zur Einsichtnahme in das Grundbuch, in behördliche Akten, insbesondere Bauakten sowie alle Informations- und Einsichtsrechte gegenüber dem WEG-Verwalter, wie sie dem Auftraggeber als Wohnungs-eigentümer zustehen.

§ 10 Aufwendungsersatz

Die Kopp Immobilien Service GmbH hat Anspruch auf den Ersatz nachgewiesener Aufwendungen, wenn der Auftraggeber die Veräußerungs-/Vermietungs-/Verpachtungs-absicht vorzeitig aufgibt oder erschwert oder durch Änderungen seiner Bedingungen die Erfüllung dieses Auftrages unmöglich macht. Aufwendungen die hierunter fallen sind z. B. Kosten für Inserate, Exposés, Objektbesichtigungen, Telefon, Telefax, Porto, etwaiger Eingabekosten ins Internet und in ähnlichen Kommunikationsmedien, sowie Fahrtkosten.

§ 11 Widerrufsrecht

Der Auftraggeber kann die Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Die Frist beginnt nach Erhalt dieser Belehrung in Textform, jedoch nicht vor Vertragsabschluss und auch nicht vor Erfüllung unserer Informationspflichten gemäß Artikel 246 §2 i.V.m. §1 Absatz 1 und 2 EGBGB. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an: Kopp Immobilien Service GmbH, Rekumer Straße 48, 45721 Haltern. Besondere Hinweise: Das Widerrufsrecht erlischt vorzeitig, wenn der Vertrag von beiden Seiten auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers vollständig erfüllt ist, bevor dieser sein Widerrufsrecht ausgeübt hat.

§ 12 Gerichtsstand

Sind Makler und Kunde Vollkaufleute im Sinne des Handelsgesetzbuches, so ist als Erfüllungsort für alle aus dem Vertragsverhältnis herrührenden Verpflichtungen und Ansprüche und als Gerichtsstand der Firmensitz des Maklers vereinbart.

§ 13 Salvatorische Klausel

Sollte eine oder mehrere der vorstehenden Bestimmungen ungültig sein, so soll die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt werden. Dies gilt auch, wenn innerhalb einer Regelung ein Teil unwirksam ist, ein anderer Teil aber wirksam. Die jeweils unwirksame Bestimmung soll zwischen den Parteien durch eine Regelung ersetzt werden, die den wirtschaftlichen Interessen der Vertragsparteien am nächsten kommt und im Übrigen den vertraglichen Vereinbarungen nicht zuwiderläuft.